§ 110 HGB – Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
§ 110 HGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen“.
Der Gesetzestext
(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage).
(2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er
- 1.
- durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
- 2.
- nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
Einordnung
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Im Gesetz weiterlesen
Das HGB umfasst insgesamt 696 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des HGB
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

