Art 70 GG

Art 70 GG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Amtlicher Wortlaut

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Zur Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

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Die Gesamtübersicht listet alle 202 Paragrafen des GG auf. Zur Übersicht des GG

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3..

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