Art 138 GG

Art 138 GG trägt die amtliche Überschrift diese Vorschrift. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Der Gesetzestext

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

Gut zu wissen

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Hierauf nehmen Bezug

Andere Vorschriften nehmen auf Art 138 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Davor und danach

Zum GG sind hier 202 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des GG

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des GG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3..

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