Art 121 GG

Art 121 GG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Wortlaut der Vorschrift

Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Was dabei zu beachten ist

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Davor und danach

Zum GG sind hier 202 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des GG

Quelle und Stand

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3..

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.