Art 106a GG

Der folgende Text gibt Art 106a GG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

Amtlicher Wortlaut

Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.

Einordnung

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

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Die Gesamtübersicht listet alle 202 Paragrafen des GG auf. Zur Übersicht des GG

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des GG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3..

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