§ 70b GewO – (weggefallen)

Hier finden Sie § 70b GewO vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.

Amtlicher Wortlaut

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Einordnung

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Benachbarte Vorschriften

Das GewO umfasst insgesamt 170 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des GewO

Amtliche Fundstelle

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des GewO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.