§ 7 GewO – Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung
§ 7 GewO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung“.
Amtlicher Wortlaut
(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:
- 1.
- Name,
- 2.
- Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
- 3.
- Vorname,
- 4.
- Geburtstag,
- 5.
- Geburtsort,
- 6.
- Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
- 7.
- Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
Zur Einordnung
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 7 finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 34f GewO Finanzanlagenvermittler
- § 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Im Gesetz weiterlesen
Zum GewO sind hier 170 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des GewO
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

