§ 59 GewO – Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
§ 59 GewO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten“.
Wortlaut der Vorschrift
Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 59 finden sich an 5 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 29 GewO Auskunft und Nachschau
- § 61 GewO Örtliche Zuständigkeit
- § 145 GewO Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
- § 147c GewO Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
- § 150c GewO Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
Davor und danach
Das GewO umfasst insgesamt 170 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des GewO
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des GewO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

