§ 56 GewO – Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
Der folgende Text gibt § 56 GewO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gewerbeordnung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Im Reisegewerbe sind verboten
- 1.
- der Vertrieb von
- a)
- (weggefallen),
- b)
- Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist,
- c)
- (weggefallen),
- d)
- Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen und Fertiglesebrillen,
- e)
- (weggefallen),
- f)
- elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
- g)
- (weggefallen),
- h)
- Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
- i)
- Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden;
- 2.
- das Feilbieten und der Ankauf von
- a)
- Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen; zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen,
- b)
- Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen;
- c)
- (weggefallen)
- 3.
- das Feilbieten von
- a)
- (weggefallen),
- b)
- alkoholischen Getränken; zugelassen sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden;
- c)
- (weggefallen)
- d)
- (weggefallen)
- e)
- (weggefallen)
- f)
- (weggefallen)
- 6.
- der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften.
(2) (weggefallen)
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten keine Anwendung.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.
Zur Einordnung
Bei Vorschriften dieses Umfangs stehen Grundsatz, Ausnahme und Rückausnahme häufig in verschiedenen Absätzen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 56 wird an 4 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 55a GewO Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
- § 56a GewO Wanderlager
- § 60d GewO Verhinderung der Gewerbeausübung
- § 145 GewO Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
Im Gesetz weiterlesen
Alle 170 Paragrafen des GewO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des GewO
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

