§ 55 GewO – Reisegewerbekarte
§ 55 des Gesetzes GewO regelt „Reisegewerbekarte“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
- 1.
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- 2.
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Fußnoten
(+++ § 55 Abs. 2 u. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 +++)
Was dabei zu beachten ist
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 4 GewO Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung
- § 55a GewO Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
- § 55e GewO Sonn- und Feiertagsruhe
- § 55f GewO Haftpflichtversicherung
- § 55b GewO Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
- § 60b GewO Volksfest
- § 60d GewO Verhinderung der Gewerbeausübung
- § 68 GewO Spezialmarkt und Jahrmarkt
- § 145 GewO Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
Im Gesetz weiterlesen
Alle 170 Paragrafen des GewO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des GewO
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

