§ 41 GewO – (weggefallen)
An dieser Stelle steht keine geltende Regelung mehr. § 41 ist entfallen, die Nummerierung wurde beibehalten.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 41 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 11 GewO Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
- § 34a GewO Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
Davor und danach
Das GewO umfasst insgesamt 170 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des GewO
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

