§ 32 GewO – Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahlausschüsse
§ 32 GewO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gewerbeordnung.
Amtlicher Wortlaut
(1) Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig durch Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt geregelt sind, kann in ihnen bestimmt werden, dass die Industrie- und Handelskammern, wenn diese für die Durchführung von Prüfungen zuständig sind, durch Satzung Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln. Regelungen sind insbesondere erforderlich über
- 1.
- die genaue Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses, insbesondere hinsichtlich der Anzahl und der Qualifikation seiner Mitglieder,
- 2.
- die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Abberufung,
- 3.
- das Verfahren des Prüfungsausschusses, insbesondere über die Beschlussfassung und den Ausschluss von der Mitwirkung,
- 4.
- die Dauer der Prüfung,
- 5.
- die Zulassung zum praktischen Teil der Prüfung,
- 6.
- den Gegenstand und die Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung nach § 13c Absatz 2 Satz 1,
- 7.
- den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung,
- 8.
- die Bewertung der Prüfungsleistungen,
- 9.
- die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
- 10.
- die Wiederholungsprüfung sowie
- 11.
- die Niederschrift über die Prüfung.
(2) Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt für die Auswahl von Prüfungsfragen für Sachkundeprüfungen die Bildung von Aufgabenauswahlausschüssen vorgesehen ist, obliegt die Errichtung der Aufgabenauswahlausschüsse nach Maßgabe des Satzes 2 den Industrie- und Handelskammern, die sich dabei der in § 32 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes bezeichneten Stelle (gemeinsame Stelle) bedienen. In den Rechtsverordnungen sind Einzelheiten zur Errichtung der Aufgabenauswahlausschüsse, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung, zu bestimmen.
Zur Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 32 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 11b GewO Bewacherregister; Verordnungsermächtigung
- § 11a GewO Vermittlerregister
- § 34i GewO Immobiliardarlehensvermittler
- § 34d GewO Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- § 34f GewO Finanzanlagenvermittler
- § 34j GewO Verordnungsermächtigung
- § 34c GewO Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
- § 38 GewO Überwachungsbedürftige Gewerbe
Im Gesetz weiterlesen
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Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
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