§ 3 GewO – Betrieb verschiedener Gewerbe
§ 3 GewO: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gewerbeordnung.
Der Gesetzestext
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
Was dabei zu beachten ist
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Wer auf diese Vorschrift verweist
7 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 14 GewO Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
- § 31 GewO Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
- § 34d GewO Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- § 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater
- § 34a GewO Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
- § 34f GewO Finanzanlagenvermittler
- § 150e GewO Elektronische Antragstellung
Benachbarte Vorschriften
Zum GewO sind hier 170 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des GewO
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

