§ 155a GewO – Maßnahmen zu Zwecken des Zeugenschutzes

Wortlaut von § 155a GewO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Der Gesetzestext

§ 44a des Bundeszentralregistergesetzes gilt entsprechend.

Hinweis

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Davor und danach

Alle 170 Paragrafen des GewO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des GewO

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des GewO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.

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