§ 150f GewO – Automatisiertes Auskunftsverfahren

Diese Seite gibt § 150f GewO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Wortlaut der Vorschrift

Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

Einordnung

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Benachbarte Vorschriften

Zum GewO sind hier 170 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des GewO

Woher dieser Text stammt

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des GewO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.