§ 133 GewO – Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Der folgende Text gibt § 133 GewO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gewerbeordnung.
Amtlicher Wortlaut
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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- *)
- Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 133 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 170 Paragrafen des GewO auf. Zur Übersicht des GewO
Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

