§ 133 GewO – Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Der folgende Text gibt § 133 GewO im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gewerbeordnung.

Amtlicher Wortlaut

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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*)
Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Hinweis

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Hierauf nehmen Bezug

Andere Vorschriften nehmen auf § 133 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Davor und danach

Die Gesamtübersicht listet alle 170 Paragrafen des GewO auf. Zur Übersicht des GewO

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.