§ 12 GewO – Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
§ 12 GewO im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen“.
Der Gesetzestext
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
- eines Insolvenzverfahrens,
- 2.
- in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind,
- 3.
- der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder
- 4.
- in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
Gut zu wissen
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 12 wird an 3 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 14 GewO Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
- § 34a GewO Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
- § 150e GewO Elektronische Antragstellung
Im Gesetz weiterlesen
Die Gesamtübersicht listet alle 170 Paragrafen des GewO auf. Zur Übersicht des GewO
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des GewO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

