§ 1 GewO – Grundsatz der Gewerbefreiheit
§ 1 GewO trägt die amtliche Überschrift „Grundsatz der Gewerbefreiheit“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Wer auf diese Vorschrift verweist
11 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 6 GewO Anwendungsbereich
- § 14 GewO Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
- § 31 GewO Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
- § 34a GewO Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung
- § 34d GewO Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- § 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater
- § 34c GewO Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung
- § 34f GewO Finanzanlagenvermittler
- § 56a GewO Wanderlager
- § 150b GewO Auskunft für die wissenschaftliche Forschung
- § 157 GewO Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f
Im Gesetz weiterlesen
Zum GewO sind hier 170 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des GewO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

