§ 84a FamFG – Änderung der Kostenentscheidung
Wortlaut von § 84a FamFG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- 1.
- nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
- 2.
- nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes,
- 3.
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen oder
- 4.
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und Notarkostengesetzes
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 42 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge.
(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 85 anzuwenden.
Was dabei zu beachten ist
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Davor und danach
Zum FamFG sind hier 528 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FamFG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des FamFG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
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