§ 82 FamFG – Zeitpunkt der Kostenentscheidung
Diese Seite gibt § 82 FamFG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.
Gut zu wissen
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Hierauf nehmen Bezug
1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
Im Gesetz weiterlesen
Das FamFG umfasst insgesamt 528 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des FamFG
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
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