§ 8 FamFG – Beteiligtenfähigkeit
§ 8 FamFG trägt die amtliche Überschrift „Beteiligtenfähigkeit“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Der Gesetzestext
Beteiligtenfähig sind
- 1.
- natürliche und juristische Personen,
- 2.
- Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
- Behörden.
Einordnung
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 528 Paragrafen des FamFG auf. Zur Übersicht des FamFG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des FamFG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

