§ 456 FamFG – Verzeichnis der Nachlassgläubiger

Der Wortlaut von § 456 FamFG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Der Gesetzestext

Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.

Was dabei zu beachten ist

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Davor und danach

Das FamFG umfasst insgesamt 528 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des FamFG

Quelle und Stand

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des FamFG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.