§ 449 FamFG – Glaubhaftmachung
Diese Seite gibt § 449 FamFG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.
Zur Einordnung
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 449 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Davor und danach
Das FamFG umfasst insgesamt 528 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des FamFG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

