§ 435 FamFG – Öffentliche Bekanntmachung
§ 435 des Gesetzes FamFG regelt „Öffentliche Bekanntmachung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem Bundesanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.
(2) Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen.
Einordnung
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 435 finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 353 FamFG Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
- § 484 FamFG Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Im Gesetz weiterlesen
Alle 528 Paragrafen des FamFG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FamFG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des FamFG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

