§ 374 FamFG – Registersachen
§ 374 FamFG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Gesetzestext
Registersachen sind
- 1.
- Handelsregistersachen,
- 2.
- Gesellschaftsregistersachen,
- 3.
- Genossenschaftsregistersachen,
- 4.
- Partnerschaftsregistersachen,
- 5.
- Vereinsregistersachen.
Hinweis
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 376 FamFG Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung
- § 382 FamFG Entscheidung über Eintragungsanträge
- § 385 FamFG Einsicht in die Register
Benachbarte Vorschriften
Alle 528 Paragrafen des FamFG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FamFG
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

