§ 37 FamFG – Grundlage der Entscheidung
§ 37 des Gesetzes FamFG regelt „Grundlage der Entscheidung“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.
Was dabei zu beachten ist
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
Auf § 37 wird an 6 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
- § 113 FamFG Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
- § 342 FamFG Begriffsbestimmung
- § 345 FamFG Beteiligte
- § 354 FamFG Sonstige Zeugnisse
- § 373 FamFG Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
- § 392 FamFG Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 528 Paragrafen des FamFG auf. Zur Übersicht des FamFG
Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

