§ 358 FamFG – Zwang zur Ablieferung von Testamenten
§ 358 des Gesetzes FamFG regelt „Zwang zur Ablieferung von Testamenten“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
In den Fällen des § 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung des Testaments durch Beschluss.
Hinweis
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Davor und danach
Die Gesamtübersicht listet alle 528 Paragrafen des FamFG auf. Zur Übersicht des FamFG
Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

