§ 340 FamFG – Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Hier finden Sie § 340 FamFG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind
- 1.
- Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für ein bereits gezeugtes Kind betreffen,
- 2.
- Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie
- 3.
- sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 528 Paragrafen des FamFG auf. Zur Übersicht des FamFG
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
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