§ 312 FamFG – Unterbringungssachen
Nachstehend § 312 FamFG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer
- 1.
- freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 3.
- ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- 4.
- freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 312 finden sich an 10 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 104 FamFG Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
- § 167 FamFG Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
- § 313 FamFG Örtliche Zuständigkeit
- § 321 FamFG Einholung eines Gutachtens
- § 326 FamFG Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
- § 327 FamFG Vollzugsangelegenheiten
- § 328 FamFG Aussetzung des Vollzugs
- § 330 FamFG Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme
- § 331 FamFG Einstweilige Anordnung
- § 337 FamFG Kosten in Unterbringungssachen
Benachbarte Vorschriften
Das FamFG umfasst insgesamt 528 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des FamFG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des FamFG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

