§ 281 FamFG – Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
§ 281 FamFG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
Hinweis
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Verweise auf diese Norm
8 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 123 FamFG Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
- § 153 FamFG Abgabe an das Gericht der Ehesache
- § 202 FamFG Abgabe an das Gericht der Ehesache
- § 233 FamFG Abgabe an das Gericht der Ehesache
- § 263 FamFG Abgabe an das Gericht der Ehesache
- § 268 FamFG Abgabe an das Gericht der Ehesache
- § 293 FamFG Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
- § 294 FamFG Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
Benachbarte Vorschriften
Das FamFG umfasst insgesamt 528 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des FamFG
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

