§ 228 FamFG – Zulässigkeit der Beschwerde

§ 228 des Gesetzes FamFG regelt „Zulässigkeit der Beschwerde“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Wortlaut der Vorschrift

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.

Hinweis

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

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Die Gesamtübersicht listet alle 528 Paragrafen des FamFG auf. Zur Übersicht des FamFG

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des FamFG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..

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