§ 228 FamFG – Zulässigkeit der Beschwerde
§ 228 des Gesetzes FamFG regelt „Zulässigkeit der Beschwerde“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.
Hinweis
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
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Die Gesamtübersicht listet alle 528 Paragrafen des FamFG auf. Zur Übersicht des FamFG
Quelle und Stand
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des FamFG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
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