§ 219 FamFG – Beteiligte
Der folgende Text gibt § 219 FamFG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wortlaut der Vorschrift
Zu beteiligen sind
- 1.
- die Ehegatten,
- 2.
- die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
- 3.
- die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
- 4.
- die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 219 finden sich an 3 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 32 FamFG Termin
- § 220 FamFG Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
- § 229 FamFG Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
Im Gesetz weiterlesen
Alle 528 Paragrafen des FamFG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FamFG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

