§ 217 FamFG – Versorgungsausgleichssachen

§ 217 des Gesetzes FamFG regelt „Versorgungsausgleichssachen“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

Versorgungsausgleichssachen sind Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen.

Gut zu wissen

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Im Gesetz weiterlesen

Das FamFG umfasst insgesamt 528 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des FamFG

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des FamFG (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.