§ 206 FamFG – Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
§ 206 FamFG trägt die amtliche Überschrift „Besondere Vorschriften in Haushaltssachen“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Das Gericht kann in Haushaltssachen jedem Ehegatten aufgeben,
- 1.
- die Haushaltsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er begehrt,
- 2.
- eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen,
- 3.
- sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten Stellung zu nehmen oder
- 4.
- bestimmte Belege vorzulegen
(2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz 1 vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden, wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1 nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet.
Zur Einordnung
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Auf § 206 wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 528 Paragrafen des FamFG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FamFG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

