§ 20 FamFG – Verfahrensverbindung und -trennung
§ 20 FamFG trägt die amtliche Überschrift „Verfahrensverbindung und -trennung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
Zur Einordnung
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 223 FamFG Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
- § 227 FamFG Sonstige Abänderungen
Benachbarte Vorschriften
Zum FamFG sind hier 528 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des FamFG
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

