(XXXX) §§ 59 bis 61 EStG – (weggefallen)
An dieser Stelle steht keine geltende Regelung mehr. (XXXX) §§ 59 bis 61 ist entfallen, die Nummerierung wurde beibehalten.
Davor und danach
Vorher§ 58Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten habenDanach§ 62Anspruchsberechtigte
Zum EStG sind hier 247 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des EStG
Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des EStG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

