§ 98 EStG – Rechtsweg
Hier finden Sie § 98 EStG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Hinweis
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Davor und danach
Alle 247 Paragrafen des EStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des EStG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des EStG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

