§ 81 EStG – Zentrale Stelle
§ 81 EStG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Zentrale Stelle“.
Wortlaut der Vorschrift
Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Was dabei zu beachten ist
Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.
Verweise auf diese Norm
Verweise auf § 81 finden sich an 13 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge
- § 10 EStG
- § 22a EStG Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
- § 50f EStG Bußgeldvorschriften
- § 57 EStG Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- § 89 EStG Antrag
- § 6 AO Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
- § 55a SGB XI Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung
- § 55b SGB XI Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern
- § 87b AO Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
- § 88 AO Untersuchungsgrundsatz
- § 151b SGB VI Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
- § 202 SGB V Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
Davor und danach
Alle 247 Paragrafen des EStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des EStG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des EStG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

