§ 14 EStG – Veräußerung des Betriebs
§ 14 EStG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Veräußerung des Betriebs“.
Der Gesetzestext
(1) 1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.
(2) 1Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, Überführung oder Übertragung von Flächen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fläche, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist, liegt unabhängig von der Größe dieser Fläche keine Betriebsaufgabe vor. 2§ 16 Absatz 3b bleibt unberührt.
(3) 1Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundstücke an den einzelnen Mitunternehmer übertragen oder scheidet ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundstücke aus einer Mitunternehmerschaft aus, gelten diese unabhängig von ihrer Größe auch bei fortgeführter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Veräußerung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsvermögen. 2Dies gilt entsprechend für Grundstücke des bisherigen Sonderbetriebsvermögens des einzelnen Mitunternehmers. 3Die Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn mindestens eine übertragene oder aus dem Sonderbetriebsvermögen überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des § 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist. 4Für den übernehmenden Mitunternehmer gilt § 16 Absatz 3b entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Zur Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf § 14 finden sich an 17 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 3 EStG
- § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4f EStG Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen
- § 4a EStG Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
- § 19 EStG
- § 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte
- § 32b EStG Progressionsvorbehalt
- § 33a EStG Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
- § 34a EStG Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
- § 34 EStG Außerordentliche Einkünfte
- § 34d EStG Ausländische Einkünfte
- § 35 EStG
- § 44a EStG Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 44 EStG Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 49 EStG Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 52 EStG Anwendungsvorschriften
- § 93 EStG Schädliche Verwendung
Benachbarte Vorschriften
Alle 247 Paragrafen des EStG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des EStG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
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