§ 122 EStG – Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit
§ 122 EStG trägt die amtliche Überschrift „Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.
Wortlaut der Vorschrift
1Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.
Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Im Gesetz weiterlesen
Zum EStG sind hier 247 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des EStG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 336.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

