§ 8 BUrlG – Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

§ 8 BUrlG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer.

Der Gesetzestext

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Was dabei zu beachten ist

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 17 Paragrafen des BUrlG auf. Zur Übersicht des BUrlG

Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.