§ 8 BUrlG – Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
§ 8 BUrlG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer.
Der Gesetzestext
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Was dabei zu beachten ist
Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 17 Paragrafen des BUrlG auf. Zur Übersicht des BUrlG
Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

