§ 4 BUrlG – Wartezeit
Hier finden Sie § 4 BUrlG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Wortlaut der Vorschrift
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Gut zu wissen
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Verweise auf diese Norm
Andere Vorschriften nehmen auf § 4 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Benachbarte Vorschriften
Zum BUrlG sind hier 17 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BUrlG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BUrlG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

