§ 15a BUrlG – Übergangsvorschrift
Der Wortlaut von § 15a BUrlG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.
Amtlicher Wortlaut
Befindet sich der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus in einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
Gut zu wissen
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Benachbarte Vorschriften
Alle 17 Paragrafen des BUrlG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BUrlG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BUrlG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

