§ 14 BUrlG – Berlin-Klausel

§ 14 BUrlG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Berlin-Klausel“.

Amtlicher Wortlaut

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Einordnung

Kurze Normen verweisen häufig auf andere Vorschriften oder setzen Begriffe voraus, die an anderer Stelle definiert sind.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 17 Paragrafen des BUrlG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BUrlG

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BUrlG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v.

Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.