§ 1 BUrlG – Urlaubsanspruch

Der Wortlaut von § 1 BUrlG steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Amtlicher Wortlaut

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Einordnung

Der knappe Wortlaut sagt wenig über die praktische Tragweite. Entscheidend ist hier regelmäßig, wie die Gerichte die Begriffe ausfüllen.

Verweise auf diese Norm

Verweise auf § 1 finden sich an 2 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Im Gesetz weiterlesen

Zum BUrlG sind hier 17 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BUrlG

Woher dieser Text stammt

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.