(XXXX)§§ 2354 bis 2359 BGB – (weggefallen)
(XXXX)§§ 2354 bis 2359 enthält derzeit keinen Regelungsinhalt. Solche Lücken entstehen, wenn eine Vorschrift gestrichen wird, ohne das Gesetz neu zu nummerieren.
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Woher dieser Text stammt
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

