(XXXX) §§ 1699 bis 1711 BGB – (weggefallen)
Diese Vorschrift wurde aufgehoben. Der Platz im Gesetz bleibt frei, damit die Zählung der übrigen Paragrafen unverändert bleibt.
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Vorher§ 1698bFortführung dringender Geschäfte nach Tod des KindesDanach§ 1712Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
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Woher dieser Text stammt
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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