(XXXX) §§ 1621 bis 1623 BGB – (weggefallen)
An dieser Stelle steht keine geltende Regelung mehr. (XXXX) §§ 1621 bis 1623 ist entfallen, die Nummerierung wurde beibehalten.
Benachbarte Vorschriften
Vorher§ 1620Aufwendungen des Kindes für den elterlichen HaushaltDanach§ 1624Ausstattung aus dem Elternvermögen
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Quelle und Stand
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

