§ 934 BGB – Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 934 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs“.
Der Gesetzestext
Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Verweise auf diese Norm
4 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.
- § 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 1207 BGB Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1244 BGB Gutgläubiger Erwerb
- § 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers
Im Gesetz weiterlesen
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Amtliche Fundstelle
Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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