§ 932 BGB – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 932 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten“.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Hierauf nehmen Bezug
Verweise auf § 932 finden sich an 7 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
- § 926 BGB Zubehör des Grundstücks
- § 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
- § 1032 BGB Bestellung an beweglichen Sachen
- § 1207 BGB Verpfändung durch Nichtberechtigten
- § 1208 BGB Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
- § 1244 BGB Gutgläubiger Erwerb
- § 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers
Benachbarte Vorschriften
Das BGB umfasst insgesamt 2550 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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